Anwendbarkeit us-amerikanischen [kalifornischen] oder deutschen Rechts bei Entscheidung über elterlicher Sorge
OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 17 UF 8/96
DRsp Nr. 1998/3111
Anwendbarkeit us-amerikanischen [kalifornischen] oder deutschen Rechts bei Entscheidung über elterlicher Sorge
1. Soweit für den Scheidungsverbund die internationale Zuständigkeit besteht (hier bejaht), setzt diese sich nach allgemeiner Meinung für das Rechtsmittel gegen einzelne Folgesachen fort, auch wenn der Scheidungsausspruch rechtskräftig geworden ist.2. Über die elterliche Sorge ist im Scheidungsverbund unabhängig vom Scheidungsstatut nach dem klaren Wortlaut des Art. 19 II S.2 EGBGB gemäß dem für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes maßgebliche Recht zu entscheiden.
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