LG Essen, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 279/02
AG Essen, vom 30.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 75 XVII B 33
Anwendung der Härteregelung beim Einsatz von Vermögen
OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2003 - Aktenzeichen 15 W 33/03
DRsp Nr. 2003/9843
Anwendung der Härteregelung beim Einsatz von Vermögen
»Ein Kapitalbetrag, den die Betroffene aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs als Abfindung für einen laufenden Unterhaltsanspruch erhalten hat und auf dessen ratenweisen Einsatz sie zur Deckung ihres laufenden Unterhaltsbedarfs angewiesen ist, ist aufgrund der Härteregelung in § 88 Abs. 3 S. 2 BSHG nicht als Vermögen für die Deckung von Aufwendungsersatz und Vergütung des für sie bestellten Berufsbetreuers einzusetzen.«