BGH - Beschluß vom 17.02.1993
XII ZB 78/90
Normen:
BGB § 1587, § 1587a Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 ; RRG 1992; VAHRG § 3c;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 234
FuR 1993, 291
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
AG Lübeck,

Anwendung des neuen Rentenrechts; Berücksichtigung einer Deckungsrückstellung für die Hinterbliebenenversorgung; Bewertung von Anwartschaften des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

BGH, Beschluß vom 17.02.1993 - Aktenzeichen XII ZB 78/90

DRsp Nr. 1995/6940

Anwendung des neuen Rentenrechts; Berücksichtigung einer Deckungsrückstellung für die Hinterbliebenenversorgung; Bewertung von Anwartschaften des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem 01.01.1992 ist, auch dann wenn das Ehezeitende vor dem 31.12.1991 liegt, die Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen, die sich nach den Vorschriften des neuen Rentenrechtes ergibt, desweiteren sind für die Umrechnung nicht volldynamischer Anrechte in eine vergleichbare Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung die Rechengrößen heranzuziehen, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt sind. Eine Deckungsrückstellung für die Hinterbliebenenversorgung hat im Versorgungsausgleich in jedem Fall außer Betracht zu bleiben, weil sie eine Versorgungsart betrifft, die nicht Gegenstand des Ausgleichs nach den §§ 1587 ff BGB ist. Die Struktur des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ist mit derjenigen des Versorgungswerks der Landesärztekammer Hessen, nicht aber mit derjenigen der Zahnärztekammer Niedersachsen vergleichbar, Die Anrechte sind mit Hilfe der Barwertverordnung und nicht des Deckungskapitals in eine dynamische Rente umzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1587, § 1587a Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 ; RRG 1992; VAHRG § 3c;

Gründe: