BGH - Beschluss vom 30.01.2013
XII ZB 74/11
Normen:
VersAusglG § 48 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 151
FamRZ 2013, 615
FuR 2013, 323
FuR 2013, 3
MDR 2013, 465
NJW-RR 2013, 515
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 416/08
OLG Stuttgart, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 257/10

Anwendung des vor oder nach dem 1. September 2009 geltenden materiellen und formellen Rechts zum Versorgungsausgleich; Gleichstellung des Nichtbetreibens eines Verfahrens mit einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen des Verfahrens

BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen XII ZB 74/11

DRsp Nr. 2013/4651

Anwendung des vor oder nach dem 1. September 2009 geltenden materiellen und formellen Rechts zum Versorgungsausgleich; Gleichstellung des Nichtbetreibens eines Verfahrens mit einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen des Verfahrens

Für die Frage der Anwendung des vor oder nach dem 1. September 2009 geltenden materiellen und formellen Rechts zum Versorgungsausgleich steht das bloße Nichtbetreiben eines Verfahrens nicht einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen des Verfahrens gleich.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 48 Abs. 1, 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über den Versorgungsausgleich.

Auf den am 21. April 2008 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 22. März 1996 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) insoweit rechtskräftig durch Verbundbeschluss vom 11. August 2010 geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des seit 1. September 2009 geltenden Rechts geregelt.