OLG Köln - Urteil vom 20.03.2007
II-4 UF 123/06
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1559
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 244/96

Anwendung deutschen Unterhaltsrechts bei nach jordanischem Recht geschlossener Ehe - Beurteilung der Leistungsfähigkeit des selbständigen Unterhaltsschuldners auch anhand dauerhafter Gewinnentnahmen

OLG Köln, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen II-4 UF 123/06

DRsp Nr. 2007/8398

Anwendung deutschen Unterhaltsrechts bei nach jordanischem Recht geschlossener Ehe - Beurteilung der Leistungsfähigkeit des selbständigen Unterhaltsschuldners auch anhand dauerhafter Gewinnentnahmen

»1. Zur Anwendung deutschen Unterhaltsrechts - hier Trennungsunterhalt - bei nach jordanischem Recht geschlossener Ehe.2. In geeigneten Fällen sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines selbständigen Unterhaltsschuldners nicht die in den Bilanzen und Steuerbescheiden ausgewiesenen Gewinne des Unternehmens zugrunde zu legen sondern die deutlich über den ausgewiesenen Gewinnen liegenden Entnahmen, wenn diese nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien die tatsächlichen Verhältnisse treffend widerspiegeln und die Überentnahmen auf die unternehmerische Einschätzung des selbständigen Unterhaltsschuldners schließen lassen, dass der Betrieb solche Entnahmen auf Dauer zuverlässig hergibt (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage Rdn. 696 mit weiteren Nachweisen).3. Diese Einschätzung kann insbesondere durch den objektiven Umstand bestätigt werden, dass das Unternehmen des Unterhaltsschuldners die jahrelangen hohen Entnahmen auch wirtschaftlich verkraftet hat.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 ; EGBGB Art. 18 Abs. 1, 5 ;

Gründe: