OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.11.1989
1 UF 31/89
Normen:
EheG § 61 Abs. 2 § 70 § 72 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 636
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 11.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 922/88

Anwendung von §§ 70, 72 EheG bei Konventionalscheidung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.1989 - Aktenzeichen 1 UF 31/89

DRsp Nr. 1996/22949

Anwendung von §§ 70, 72 EheG bei Konventionalscheidung

1. Haben Ehegatten noch unter der Geltung des alten Eherechts Schuldfrage und Scheidungsfolgen, darunter den nachehelichen Unterhalt, vergleichsweise geregelt, um danach eine Konventionalscheidung ohne diskriminierenden Schuldausspruch zu arrangieren, so ist der sich aus dem Vergleich ergebende Unterhalt noch als gesetzlicher Unterhalt zu werten mit der Folge, daß nach § 70 EheG der Erbe des verstorbenen Verpflichteten den Unterhaltsanspruch als Nachlaßverbindlichkeit weiter zu erfüllen hat.2. Beruft sich der Erbe auf die Billigkeitsregelung des § 70 Abs. 2 EheG, so hat er neben der Darstellung seiner eigenen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse insbesondere detaillierte Angaben über Umfang und Ertragsfähigkeit des Nachlasses zu machen. Unterläßt er dieses, so riskiert er die Abweisung seiner auf Herabsetzung des Unterhalts gerichteten Klage, da auf Grund des unzureichenden Sachvortrags eine Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 70 Abs. 2 EheG nicht möglich ist.

Normenkette:

EheG § 61 Abs. 2 § 70 § 72 ;

Tatbestand: