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Die 100 typischen Mandate im Familienrecht
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BVerfG
BVerfG - Beschluß vom 25.05.1956
1 BvR 190/55
Normen:
GG
Art.
19
Abs.
1
S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 5, 13
BayVBl 1956, 241
DÖV 1956, 542
DVBl 1956, 730
FamRZ 1956, 215
JZ 1956, 406
NJW 1956, 986
Vorinstanzen:
OLG München, vom 05.05.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 1007/55
Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
BVerfG,
Beschluß
vom 25.05.1956
- Aktenzeichen 1 BvR 190/55
DRsp Nr. 1996/7284
Anwendungsbereich des Art.
19
Abs.
1
S. 2
GG
»Art.
19
Abs.
1
Satz 2
GG
findet keine Anwendung auf solche, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen.«
Normenkette:
GG
Art.
19
Abs.
1
S. 2 ;
Gründe:
I.
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