SchlHOLG - Urteil vom 03.07.1992
10 UF 12/91
Normen:
BGB § 1578a ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 712
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578a BGB LS 1
SchlHA 1992, 216
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 27.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen F 309/89

Arbeitsunfall-Rente nach §§ 547, 580 RVO

SchlHOLG, Urteil vom 03.07.1992 - Aktenzeichen 10 UF 12/91

DRsp Nr. 1994/13803

Arbeitsunfall-Rente nach §§ 547, 580 RVO

Die Vermutung des § 1610 a BGB gilt nicht für die Arbeitsunfall-Rente nach §§ 547, 580 RVO.

Normenkette:

BGB § 1578a ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Klägerin zu 1) hat den Beklagten auf Zahlung von Ehegatten-Unterhalt in Höhe von monatlich 1.092,85 DM für die Monate Juli bis September 1989 in Höhe von monatlich 1.114 DM für die Monate April bis Juni 1990 in Anspruch genommen.

Das Familiengericht hat die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin zu 1) ihr erstinstanzliches Klagbegehren weiter. Klagerweiternd verlangt sie im Berufungsrechtszug außerdem Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 500 DM ab April 1991.

2. Der Kläger zu 2) hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt ab Mai 1989 in Höhe von monatlich 525 DM in Anspruch genommen.

Das Familiengericht hat für den Zeitraum Mai 1989 bis April 1990 unter Berücksichtigung vom Beklagten erbrachter Zahlungen und unter Zugrundelegung eines rechnerischen Unterhaltsanspruchs des Klägers zu 2) in Höhe von monatlich 450 DM einen restlichen Unterhaltsbetrag von 600 DM sowie für die Zeit ab Mai 1990 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 450 DM ausgeurteilt.