LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.02.2003
6 Sa 1122/02
Normen:
BErzGG § 21 ; BAT § 50 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1472/02

Arbeitsverhältnis - Mehrfache Befristung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 1122/02

DRsp Nr. 2003/12105

Arbeitsverhältnis - Mehrfache Befristung

1. Im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber eine Prognose dahingehend anzustellen, ob und wann der zu vertretene Mitarbeiter wieder zurückkehren wird.2. Bei mehrfacher Befristung und Abschluss des letzten Zeitvertrages müssen konkrete Anhaltspunkte für die Prognose zum künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs vorliegen, die sich auf die zu erwartende Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters beziehen.

Normenkette:

BErzGG § 21 ; BAT § 50 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stand seit dem 12.09.1994 aufgrund mehrerer Befristungsabreden in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, wobei der letzte der 8 befristeten Arbeitsverträge vom 01.07.1999 bis zum 30.06.2002 für eine Tätigkeit im Studierenden-Sekretariat der Universität Koblenz-Landau abgeschlossen worden ist. In diesem Vertrag ist geregelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Beklagten jeweils geltenden Fassung richten solle. Außerdem ist in § 1 aufgeführt, dass die Klägerin als Angestellte zur Vertretung von Frau K befristet nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz in der jeweiligen Fassung weiterbeschäftigt wird.