FG Köln - Urteil vom 04.03.2009
3 K 3980/05
Normen:
BGB § 1897; BGB § 1901; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b;

Arbeitszimmer einer Berufsbetreuerin

FG Köln, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 3 K 3980/05

DRsp Nr. 2009/10560

Arbeitszimmer einer Berufsbetreuerin

Das Arbeitszimmer einer Berufsbetreuerin stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit dar.

Normenkette:

BGB § 1897; BGB § 1901; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin.

Die Klägerin ist Dipl.-Sozialpädagogin und war in den Streitjahren als Berufsbetreuerin tätig. Sie betreute in den Streitjahren aufgrund entsprechende Beschlüsse der Vormundschaftsgerichte durchschnittlich etwa 40 Personen; für einen Teil der Klienten hatte die Klägerin nur finanzielle Belange zu besorgen. Die Betreuung nahm die Klägerin durchgehend selbst vor; sie beschäftigte kein Personal.

Die Klägerin erledigte einen Teil ihrer Tätigkeit in einem in ihrer Wohnung befindlichen Arbeitszimmer. Dabei handelte es sich insbesondere um Schriftverkehr und Telefonate mit Ämtern, Banken, Krankenkassen und Ärzten. Ferner erfolgte von dort - in der Regel einmal jährlich - die Rechnungslegung. In Einzelfällen suchten die betreuten Personen die Klägerin in ihrem Arbeitszimmer auf.