OLG Koblenz - Beschluss vom 20.03.2006
5 U 255/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StGB § 218a Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1838
NJW-RR 2006, 967
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 597/03

Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen 5 U 255/06

DRsp Nr. 2007/16700

Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

»1. Für die vermögensrechtlichen Folgen eines unterbliebenen Schwangerschaftsabbruchs haftet der Arzt nur, wenn die Abtreibung gem. § 218a Abs. 2 oder 3 StGB rechtmäßig gewesen wäre. Bloße Straflosigkeit nach § 218a Abs. 1 StGB reicht nicht aus. 2. Wäre der Abbruch gerechtfertigt gewesen, haftet der Arzt nicht für den Unterhaltsschaden . 3. Kommt es zur Geburt eines schwer behinderten Kindes führt ein Untersuchungsversäumnis des Arztes nur dann zu einem Schmerzensgeldanspruch der Kindesmutter, wenn sich feststellen lässt, dass die Erwartung eines derart beeinträchtigten Kindes bei gleichzeitiger Verweigerung der Abtreibung zu einer schwerwiegenden seelischen Gefährdung der Kindesmutter geführt hätte (§ 218a Abs. 2 StGB). 4. Zum Umfang der ärztlichen Befunderhebungs- und Untersuchungspflicht einer Schwangeren, die Missbildungsängste äußert.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StGB § 218a Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Die Klägerin kann den Beklagten weder auf materiellen noch auf immateriellen Schadensersatz in Anspruch nehmen. Dabei beurteilt der Senat das Klagebegehren tatsächlich und rechtlich wie folgt: