VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.11.2006
13 S 2157/06
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5 ; BGB § 1685 Abs. 2 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1553
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2631/06

Aufenthaltserlaubnis: Aufenthaltserlaubnis, De-facto-Vater, Umgangsrecht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 13 S 2157/06

DRsp Nr. 2008/8385

Aufenthaltserlaubnis: Aufenthaltserlaubnis, De-facto-Vater, Umgangsrecht

»Das einem sog. de-facto-Vater als Bezugsperson eines Kindes in § 1685 Abs. 2 BGB eingeräumte Umgangsrecht mit dem Kind ist kein Anspruch, der im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein rechtliches Ausreisehindernis begründen kann.«

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 5 ; BGB § 1685 Abs. 2 ; GG Art. 6 ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde kann sachlich keinen Erfolg haben; die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren rechtliche Überprüfung der Senat beschränkt ist (siehe § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht dazu, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis und die damit verbundene Abschiebungsandrohung anzuordnen wäre.