VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.2007
13 S 1078/07
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 3 Halbs. 2 ; AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AufenthG § 26 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 695
ZAR 2008, 110
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 979/06

Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis: Niederlassungserlaubnis; humanitärer Grund; Regelerteilungsvoraussetzung; Sicherung Lebensunterhalt; Betreuung Angehörige

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 13 S 1078/07

DRsp Nr. 2008/8368

Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis: Niederlassungserlaubnis; humanitärer Grund; Regelerteilungsvoraussetzung; Sicherung Lebensunterhalt; Betreuung Angehörige

»1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen im Ermessenswege (§ 26 Abs. 4 AufenthG) setzt grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts voraus. 2. Bei § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 6 AufenthG handelt es sich um eine abschließende Ausnahmeregelung, die keiner erweiternden Auslegung auf andere Fallkonstellationen, in denen ein Ausländer seinen Lebensunterhalt unverschuldet nicht sichern kann, zugänglich ist. 3. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG ermöglicht lediglich ein Absehen von den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1, 2 AufenthG, nicht jedoch von den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 3 Halbs. 2 ; AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AufenthG § 26 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand: