»1. Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1AufenthG/EWG (bzw. des Art. 10 Abs. 1a VO 1612/68/EWG) sind auch die noch nicht 21 Jahre alten Verwandten absteigender Linie des Ehegatten eines freizügigkeits-berechtigten Unionsbürgers.2. Zur Angemessenheit einer Wohnung im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz AufenthG/EWG unter Rückgriff auf Art. 10 Abs. 3 VO 1612/68/EWG.3. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG gemäß § 7 Abs. 1AufenthG/EWG setzt nicht voraus, dass die Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung zusammenleben, zusammengelebt haben oder ein solches Zusammenleben für die Zukunft anstreben. Dies gilt jedenfalls für sog. Scheidungskinder, für die der Ehegatte eines Freizügigkeitsberechtigten (auch) Sorgerechtsinhaber ist.4. Die Formulierung "Wohnung nehmen" in Art. 10 Abs. 1 VO 1612/68/EWG kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht so ausgelegt werden, dass damit ein Zusammenleben der Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung verlangt wird. Die Frage, ob der nationale Gesetzgeber Freizügigkeitsrechte unter leichteren Voraussetzungen gewähren kann, als nach EG-Recht vorgesehen, bedarf daher keiner Entscheidung.«
Normenkette:
AufenthG EWG § 1 Abs. ;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.