VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.11.2006
13 S 2435/05
Normen:
AufenthG EWG § 1 Abs. 2 ; AufenthG EWG § 7 Abs. 1 ; EWGVO 1612/68 Art. 10 ; EGV Art. 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1552
ZAR 2007, 153
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1424/04

Aufenthaltsgesetz/EWG: Familienangehöriger, Aufenthaltserlaubnis EG, Freizügigkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 13 S 2435/05

DRsp Nr. 2008/8392

Aufenthaltsgesetz/EWG: Familienangehöriger, Aufenthaltserlaubnis EG, Freizügigkeit

»1. Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG (bzw. des Art. 10 Abs. 1a VO 1612/68/EWG) sind auch die noch nicht 21 Jahre alten Verwandten absteigender Linie des Ehegatten eines freizügigkeits-berechtigten Unionsbürgers. 2. Zur Angemessenheit einer Wohnung im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz AufenthG/EWG unter Rückgriff auf Art. 10 Abs. 3 VO 1612/68/EWG. 3. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG/EWG setzt nicht voraus, dass die Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung zusammenleben, zusammengelebt haben oder ein solches Zusammenleben für die Zukunft anstreben. Dies gilt jedenfalls für sog. Scheidungskinder, für die der Ehegatte eines Freizügigkeitsberechtigten (auch) Sorgerechtsinhaber ist. 4. Die Formulierung "Wohnung nehmen" in Art. 10 Abs. 1 VO 1612/68/EWG kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht so ausgelegt werden, dass damit ein Zusammenleben der Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung verlangt wird. Die Frage, ob der nationale Gesetzgeber Freizügigkeitsrechte unter leichteren Voraussetzungen gewähren kann, als nach EG-Recht vorgesehen, bedarf daher keiner Entscheidung.«

Normenkette:

AufenthG EWG § 1 Abs. ;