VG Stuttgart - Urteil vom 05.04.2013
11 K 3419/12
Normen:
FreizügG/EU § 2; FreizügG/EU § 3; FreizügG/EU §4; FreizügG/EU § 5; RL (EU) 2004 § 38 Art. 10; ZPO § 438; EGBGB Art. 13;
Fundstellen:
ZAR 2013, 24

AufenthaltsR EU; Freizügigkeit; Angehöriger; Ehemann; Bescheinigung/Nachweis einer familiären Beziehung; ausländische Urkunde; Beweiswert; Gültigkeit einer Ehe; Eheschließung nach pakistanischem Recht - Zur Frage der Gültigkeit einer in Pakistan zwischen einem pakistanischen und einer lettischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe (maßgebliches Recht, Rechtsgrundlagen, Anforderungen, Nachweis); Hier: Nachweis einer Eheschließung durch ein pakistanisches Nikah Nama

VG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2013 - Aktenzeichen 11 K 3419/12

DRsp Nr. 2013/6533

AufenthaltsR EU; Freizügigkeit; Angehöriger; Ehemann; Bescheinigung/Nachweis einer familiären Beziehung; ausländische Urkunde; Beweiswert; Gültigkeit einer Ehe; Eheschließung nach pakistanischem Recht - Zur Frage der Gültigkeit einer in Pakistan zwischen einem pakistanischen und einer lettischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe (maßgebliches Recht, Rechtsgrundlagen, Anforderungen, Nachweis); Hier: Nachweis einer Eheschließung durch ein pakistanisches "Nikah Nama"

Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltskarte als Angehöriger nach dem FreizügG/EU auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FreizügG/EU § 2; FreizügG/EU § 3; FreizügG/EU §4; FreizügG/EU § 5; RL (EU) 2004 § 38 Art. 10; ZPO § 438; EGBGB Art. 13;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Aufenthaltskarte (EU).