OVG Bremen - Beschluss vom 30.06.2010
1 B 123/10; 1 S 124/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 152
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 236/10

Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG bei ernsthaftem Anstreben einer gelebten Eltern-Kind-Beziehung

OVG Bremen, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 1 B 123/10; 1 S 124/10

DRsp Nr. 2010/13811

Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG bei ernsthaftem Anstreben einer gelebten Eltern-Kind-Beziehung

Art. 6 Abs. 1 GG kann unter Umständen auch dann aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalten, wenn eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung zwar noch nicht vorhanden ist, aus den Gesamtumständen jedoch zu entnehmen ist, dass die Herstellung einer solchen Beziehung ernsthaft angestrebt wird.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 16.04.2010 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren 1 B 123/10 auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1 B 123/10 (Duldungsbegehren), bei der das Oberverwaltungsgericht auf die Prüfung der vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er von der Antragsgegnerin die weitere Duldung seines Aufenthalts verlangen kann.