Der Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 31.05.2013 (4 F 384/12) wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsgegner begehrt die "Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit" aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 31.05.2013. Darin wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Juni 2011 bis Februar 2012 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.059 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 zu zahlen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 31.05.2013 verwiesen.
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