OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.08.2013
18 UF 151/13
Normen:
FamFG § 16 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2014, 139
FamRZ 2014, 869
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 384/12

Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 18 UF 151/13

DRsp Nr. 2013/20369

Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit durch das Beschwerdegericht

Eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG durch das Beschwerdegericht kommt nicht in Betracht. § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG enthält mit dem Verweis auf §§ 707 Abs. 1, § 719 Abs. 1 ZPO eine spezielle Regelung, die den Rückgriff über § 120 Abs. 1 FamFG auf die allgemeinen Regelungen über die Zwangsvollstreckung in der ZPO - hier: § 718 ZPO - ausschließt.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 31.05.2013 (4 F 384/12) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 16 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsgegner begehrt die "Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit" aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 31.05.2013. Darin wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Juni 2011 bis Februar 2012 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.059 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 zu zahlen. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 31.05.2013 verwiesen.