OLG Bamberg - Beschluss vom 10.04.2000
7 WF 23/00
Normen:
ZPO § 121 ; BRAGO § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 633
OLGReport-Bamberg 2001, 256

Aufhebung der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Zuständigkeitswechsel des Familiengerichts

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 7 WF 23/00

DRsp Nr. 2002/6036

Aufhebung der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei Zuständigkeitswechsel des Familiengerichts

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO , der zu einer Aufhebung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten in einem Scheidungsverfahren führen kann, kann darin liegen, dass die Zuständigkeit des Familiengerichts wechselt (hier: von Berlin nach Schweinfurt), so dass eine wesentliche Geschäftsgrundlage für die Beiordnung eines Rechtsanwalts entfallen und unter Abwägung aller Umstände, auch aus Kostengründen (hier: z. B. Reisekosten), wegen Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage die Beiordnung nicht mehr aufrechtzuerhalten ist.

Normenkette:

ZPO § 121 ; BRAGO § 48 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 633
OLGReport-Bamberg 2001, 256