OLG Köln - Beschluss vom 23.07.2008
4 WF 84/08
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 633
OLGReport-Köln 2009, 186
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 21/06

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO

OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 4 WF 84/08

DRsp Nr. 2008/20267

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO

»1. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO ist. nicht gerechtfertigt, wenn der Bezieher von Prozesskostenhilfe seiner Obliegenheiten nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zwar verspätet, aber noch innerhalb des Beschwerdeverfahrens nachgekommen. 2. Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der der Senat folgt, kann die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO abzugebende Erklärung über eine etwaige Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 124 Rn. 10 a mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO sanktioniert nicht die verspätete Abgabe der Erklärung, sondern nur das völlige Ausbleiben der Erklärung. 3. Der Beschwerde ist daher im Abhilfeverfahren abzuhelfen, wenn die Erklärung noch vor der Vorlageentscheidung durch das erstinstanzliche Gericht eingeht.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.