OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.04.2016
6 WF 39/16
Normen:
ZPO §§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 120a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 2026
FuR 2016, 3
FuR 2016, 665
MDR 2016, 1046
NJW 2016, 10
NJW 2016, 3106
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 181/14

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift der betroffenen Partei

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 6 WF 39/16

DRsp Nr. 2016/14024

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung der Änderung der Anschrift der betroffenen Partei

Teilt die Partei, der Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt worden ist, dem Gericht entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO eine Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mit, kann die Bewilligung nicht ohne weiteres aufgehoben werden; vielmehr muss der Partei ein grobes Fehlverhalten nachgewiesen werden, wobei Zweifel nicht zu ihren Lasten gehen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners über die der Senat in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet (§ 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenausen vom 14. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Familiengericht zurückverwiesen.

Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe kann entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - Familiengericht - nicht gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO darauf gestützt werden, dass der Antragsgegner absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit dem Gericht eine Änderung der Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt habe.

2. 3.