OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2020
13 WF 62/20
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 13/17

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Vorlage von Unterlagen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 13 WF 62/20

DRsp Nr. 2020/6519

Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Vorlage von Unterlagen

Hat ein Verfahrensbeteiligter im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vom Gericht angeforderte genau bezeichnete Verträge bzw. Zahlungsnachweise trotz wiederholter Fristsetzungen nicht eingereicht, so rechtfertigt dies die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.

Mit Beschluss vom 11. April 2017 (Bl. 50 VKH) hat ihm das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsanordnung für ein Ehescheidungsverfahren bewilligt und ihm eine Rechtsanwältin beigeordnet (Bl. 27 VKH-Heft). Auf seine Beschwerde vom 11. Mai 2017 (Bl. 57 VKH) hat das Amtsgericht die Ratenanordnung durch Abhilfebeschluss vom 15. Mai 2017 aufgehoben (Bl. 59 VKH).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2019 (Bl. 78 VKH) hat das Amtsgericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben, da der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung dem Auskunftsverlangen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 S 1 ZPO nicht nachgekommen sei.