Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.
Mit Beschluss vom 11. April 2017 (Bl. 50 VKH) hat ihm das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsanordnung für ein Ehescheidungsverfahren bewilligt und ihm eine Rechtsanwältin beigeordnet (Bl. 27 VKH-Heft). Auf seine Beschwerde vom 11. Mai 2017 (Bl. 57 VKH) hat das Amtsgericht die Ratenanordnung durch Abhilfebeschluss vom 15. Mai 2017 aufgehoben (Bl. 59 VKH).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2019 (Bl. 78 VKH) hat das Amtsgericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben, da der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung dem Auskunftsverlangen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 S 1 ZPO nicht nachgekommen sei.
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