OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.05.2010
18 UF 8/10
Normen:
BGB § 1314;
Fundstellen:
FamRB 2011, 201
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 235/09

Aufhebung der Ehe wegen des Verschweigens vor der Ehe geborener Kinder

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 18 UF 8/10

DRsp Nr. 2011/10149

Aufhebung der Ehe wegen des Verschweigens vor der Ehe geborener Kinder

Die Ehegatten sind verpflichtet, vor Eingehung der Ehe voreheliche Kinder ungefragt zu offenbaren. Unterbleibt dies, so liegt eine Täuschung durch Unterlassen vor mit der Folge, dass ein Grund für die Aufhebung der Ehe vorliegt.

1. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 12.11.2009 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 1.6.2010. Es wird anheimgestellt, die Berufung zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1314;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Aufhebung ihrer am 20.7.2007 vor dem Standesamt B. K. geschlossenen Ehe. Das Amtsgericht - Familiengericht - F. hat mit Urteil vom 12.11.2009 die Ehe der Parteien wegen arglistiger Täuschung durch den Antragsgegner gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt der Antragsgegner die Aufhebung dieser Entscheidung. Die Antragstellerin verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

Der Antragsgegner hat für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.