OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.04.2018
4 UF 240/17
Normen:
BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1675
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 1131/16

Aufhebung der Entziehung der elterlichen Sorge und Rückführung des Kindes in die Obhut der Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 4 UF 240/17

DRsp Nr. 2018/17172

Aufhebung der Entziehung der elterlichen Sorge und Rückführung des Kindes in die Obhut der Eltern

Spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Schädigungen eines Kindes durch Schütteln im Säuglingsalter herbeigeführt worden sind, ist es aber nicht mehr möglich, aufzuklären, wie es hierzu gekommen ist und wer geschüttelt hat, so erscheint es vertretbar, das Kind nach einer zeitweiligen Unterbringung in einer Pflegefamilie wieder in die Obhut der Eltern zurückzuführen, wenn die Eltern sämtliche angebotenen Hilfen in Anspruch genommen und gut mit den eingesetzten Familienhelfern zusammengearbeitet und ein vertrauensvolles Verhältnis zu dem Kind aufgebaut haben.

Tenor

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß Gerau vom 13.10.2017 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es bei der Anordnung unter Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung verbleibt, jedoch weitere familiengerichtlichen Maßnahmen nicht erforderlich sind.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,-- €.

Normenkette:

BGB § 1666a;

Gründe