OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.01.2010
9 UF 66/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 310/06

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei mangelnder Kooperationsbereitschaft eines Elternteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 9 UF 66/09

DRsp Nr. 2010/1118

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei mangelnder Kooperationsbereitschaft eines Elternteils

Besteht gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine tragfähige Kommunikations-Kooperationsbasis zwischen den Eltern für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so ist diese aufzuheben und auf einen Elternteil allein zu übertragen. Dabei vermag eine nicht nachvollziehbare oder billigenswerte Motivation eines Elternteils die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts nicht zu stützen. Besteht angesichts der Entwicklung in der Vergangenheit die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, so ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 22. April 2009 - Az. 51 F 310/06 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das gemeinsame elterliche Sorgerecht für das Kind J... B... wird aufgehoben und auf die Kindesmutter allein übertragen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.