KG - Beschluss vom 10.05.2010
19 UF 7/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 16.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 145 F 10454/08

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein wegen fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern

KG, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 19 UF 7/09

DRsp Nr. 2011/10188

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein wegen fehlender Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern

1. Eine gerichtliche Anordnung im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB kann auch in einer vorangegangenen Entscheidung des Familiengerichts gesehen werden, mit der ein Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurückgewiesen worden ist. 2. An einer für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erforderlichen Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern fehlt es, wenn die Kinder betreffende Vereinbarungen und Entscheidungen der Eltern regelmäßig erst durch die Vermittlung Dritter oder des Familiengerichts zustande kommen. 3. Die Beibehaltung eines gemeinsamen Sorgerechts kann nicht dazu dienen, eine Umgangsverweigerung eines Elternteils zu sanktionieren, wenn es an einer ausreichenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft fehlt. 4. Die Vereitelung von Umgangskontakten rechtfertigt keinen (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge und eine "Umplatzierung" des Kindes, wenn dies bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere einer Weigerungshaltung des Kindes, eine stärkere Beeinträchtigung des Kindeswohls zur Folge hätte.

Die befristete Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 16. August 2009 wird zurückgewiesen.