OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2015
10 UF 19/14
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1626a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 20.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 508/13
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 729/13

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen nicht stattfindender Kommunikation unter den Eltern des Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 10 UF 19/14

DRsp Nr. 2016/8448

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen nicht stattfindender Kommunikation unter den Eltern des Kindes

Zu den fehlenden Voraussetzungen für die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach gescheiterter Mediation.

Die gemeinsame elterliche Sorge erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern in den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Sie ist aufzuheben, wenn feststeht, dass eine Kommunikation zwischen den Eltern nicht möglich ist.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 20. Januar 2014 (6 F 508/13) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz (6 F 508/13 und 6 F 729/13) wie auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1626a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Eltern streiten um die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder und den Umgang des Vaters mit den Kindern.