OLG München - Beschluss vom 04.02.2010
31 Wx 13/10
Normen:
FamFG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 127187

Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung wegen schwerer Mängel

OLG München, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 13/10

DRsp Nr. 2010/2319

Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung wegen schwerer Mängel

1. Die Entscheidung des Erstgerichts über Abhilfe oder Nichtabhilfe einer Beschwerde hat auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen, der mit Gründen zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben ist. 2. Weist das Nichtabhilfeverfahren schwere Mängel auf, so kann das Beschwerdegericht die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben.

I. Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts München vom 22. Januar 2010 wird aufgehoben.

II. Die Akten werden dem Amtsgericht München zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe: