OLG Bremen - Beschluss vom 12.07.2010
5 WF 60/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 129
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 1206/08

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der Raten

OLG Bremen, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 5 WF 60/10

DRsp Nr. 2010/15832

Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der Raten

1. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziff. 4 ZPO setzt in der Regel voraus, dass hinsichtlich des konkreten Zahlungsrückstandes die Aufhebung der Bewilligung angedroht worden ist. 2. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Partei im fraglichen Zeitraum wirtschaftlich zur Leistung der Raten nicht in der Lage war bzw. dann, wenn sie in diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe beantragt hätte, diese ohne Ratenzahlungen hätte bewilligt werden müssen. 3. Dieser Einwand und der Antrag auf Abänderung des entsprechenden Beschlusses betreffend die Ratenzahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO können auch gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden.

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 18. 5. 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Bremen vom 12. 5. 2010 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe: