OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.03.2015
6 WF 65/15
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO (a.F.) § 124 Nr. 2; ZPOEG § 40;
Fundstellen:
AGS 2015, 291
Vorinstanzen:
AG Michelstadt - 42 F 72/12 VKH 1 - 20.11.2014,

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 6 WF 65/15

DRsp Nr. 2015/15717

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe kann nur auf die Gründe des § 124 ZPO gestützt werden. Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Michelstadt zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO (a.F.) § 124 Nr. 2; ZPOEG § 40;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.