OLG Hamm - Beschluss vom 12.04.2024
4 WF 36/24
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Schwelm, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 139/18

Voraussetzung für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2024 - Aktenzeichen 4 WF 36/24

DRsp Nr. 2024/5736

Voraussetzung für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe

1. Voraussetzung für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO ist, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung der Partei wirksam zugestellt wird. 2. Das hindert aber nicht, die amtsgerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren dahingehend abzuändern, dass anzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen aufzubringen hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 11.12.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm vom 30.03.2023 dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe entfällt, dafür aber angeordnet wird, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen hat.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht vor (dazu unten 1). Es ist aber anzuordnen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen hat (unten 2).

1.