Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 11.12.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm vom 30.03.2023 dahingehend abgeändert, dass die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe entfällt, dafür aber angeordnet wird, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen hat.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht vor (dazu unten 1). Es ist aber anzuordnen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen hat (unten 2).
1.
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