OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2022
13 WF 2/22
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 55 Abs. 2; FamFG § 137 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 43/20

Aufhebung der Verfahrenswertfestsetzung für eine vom Scheidungsverbund abgetrennte und noch nicht erledigte Folgesache VersorgungsausgleichAbtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich keine Auflösung des Verbunds

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 13 WF 2/22

DRsp Nr. 2022/6475

Aufhebung der Verfahrenswertfestsetzung für eine vom Scheidungsverbund abgetrennte und noch nicht erledigte Folgesache Versorgungsausgleich Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich keine Auflösung des Verbunds

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der die Festsetzung des Verfahrenswerts für die Folgesache Versorgungsausgleich durch Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18. November 2021 aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 59 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 55 Abs. 2; FamFG § 137 Abs. 5 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin erstrebt die Aufhebung der Verfahrenswertfestsetzung für eine vom Scheidungsverbund abgetrennte und noch nicht erledigte Folgesache Versorgungsausgleich. Für beide Antragsbeteiligte bestehen Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost). Der Antragsgegner hat darüber hinaus Anrechte in der Schweiz erwirtschaftet, deren Wert noch nicht feststeht.