OLG Köln - Beschluss vom 22.07.2022
14 UF 66/22
Normen:
BGB § 1671; FamG § 159 Abs. 2; IK Art. 31 Abs. 1;

Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts mangels Kooperation durch VaterGefährdung des Kindeswohls durch instabile familiäre VerhältnisseEntbehrlichkeit der Anhörung des gemeinsamen Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2022 - Aktenzeichen 14 UF 66/22

DRsp Nr. 2023/10461

Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts mangels Kooperation durch Vater Gefährdung des Kindeswohls durch instabile familiäre Verhältnisse Entbehrlichkeit der Anhörung des gemeinsamen Kindes

1. Der Schutz des Elternrechts, das gleichermaßen beiden Elternteilen zusteht, erstreckt sich auf wesentliche Elemente des Sorgerechts. 2. Eine gemeinsame Sorge scheidet bei schwerwiegenden und anhaltenden Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern aus. 3. Der Kindesmutter ist eine einzelfallbezogene Kooperation mit dem Kindesvater bei erteilter Sorgerechtsvollmacht nicht zuzumuten. Denn es steht der Verdacht des sexuellen Missbrauchs des gemeinsamen Kindes im Raum. Das Elternrecht des Kindesvaters nach Art. 6 Abs. 2 GG hat dabei zurückzustehen.

Tenor

1.

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde des Kindesvaters vom 04.04.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - I. vom 25.03.2022 (37 F 68/21) wird zurückgewiesen.

3.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671; FamG § 159 Abs. 2; IK Art. 31 Abs. 1;

Gründe

I.