OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.06.2010
4 UF 117/09
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 52 F 3034/09 SO - 19.8.2009,

Aufhebung des Teilentzugs der elterlichen Sorge und Erteilung einer Weisung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 4 UF 117/09

DRsp Nr. 2010/12209

Aufhebung des Teilentzugs der elterlichen Sorge und Erteilung einer Weisung

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 19. August 2009 hinsichtlich der Kinder A... und B... geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, den Kindeseltern das Sorgerecht für die Kinder A... und B... teilweise zu entziehen, wird zurückgewiesen.

Den Kindeseltern wird die Weisung erteilt, für A... und B... Leistungen der öffentlichen Kinder und Jugendhilfe vorbehaltlos in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich der Kinder C..., D... und E... ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

Mit dem angefochtenen und hiermit wegen aller Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und die Gesundheitsfürsorge für A..., B..., C..., D... und E... sowie zusätzlich für C... die Sorge in Schulangelegenheiten entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern nach Maßgabe ihrer Begründung.

Das zulässige Rechtsmittel führt hinsichtlich A... und B... zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.