Aufhebung einer einen Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht bescheidenden gerichtlichen Entscheidung; Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
OLG Thüringen, Beschluß vom 20.06.1996 - Aktenzeichen UF 43/96
DRsp Nr. 1997/5629
Aufhebung einer einen Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht bescheidenden gerichtlichen Entscheidung; Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
1. Entscheidet das Familiengericht über den Versorgungsausgleich, ohne in der Begründung auf den Antrag einer Partei, den Versorgungsausgleich auszuschließen, einzugehen, so ist die Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen, § 551 Nr. 7 ZPO, was in der Regel auch einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539ZPO darstellt.2. Zur (hier bejahten) Frage der groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB in den Fällen, in denen die Parteien schon längere Zeit vor dem Beitritt der neuen Bundesländer auf dem Gebiet der damaligen DDR wirtschaftlich völlig selbständig getrennt gelebt haben (Heirat: 1980, Trennung: 1983).