OLG Thüringen - Beschluß vom 20.06.1996
UF 43/96
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ; ZPO § 539 § 540 § 551 Nr. 7 § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 751
OLGR-Jena 1997, 124

Aufhebung einer einen Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht bescheidenden gerichtlichen Entscheidung; Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Thüringen, Beschluß vom 20.06.1996 - Aktenzeichen UF 43/96

DRsp Nr. 1997/5629

Aufhebung einer einen Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht bescheidenden gerichtlichen Entscheidung; Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

1. Entscheidet das Familiengericht über den Versorgungsausgleich, ohne in der Begründung auf den Antrag einer Partei, den Versorgungsausgleich auszuschließen, einzugehen, so ist die Entscheidung insoweit nicht mit Gründen versehen, § 551 Nr. 7 ZPO, was in der Regel auch einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO darstellt.2. Zur (hier bejahten) Frage der groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB in den Fällen, in denen die Parteien schon längere Zeit vor dem Beitritt der neuen Bundesländer auf dem Gebiet der damaligen DDR wirtschaftlich völlig selbständig getrennt gelebt haben (Heirat: 1980, Trennung: 1983).

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ; ZPO § 539 § 540 § 551 Nr. 7 § 621e ;