OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.08.2010
17 UF 195/10
Normen:
EGBGB Art. 13 Abs. 1; Serbisches Familiengesetz Art. 32; Serbisches Familiengesetz Art. 212; BGB § 1317;
Fundstellen:
IPRax 2011, 91
amRBInt 2011, 1
Vorinstanzen:
AG Öhringen, vom 21.6.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 96/10

Aufhebung einer in Serbien geschlossenen und geschiedenen Ehe einer Deutschen mit einem serbischen Staatsangehörigen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 17 UF 195/10

DRsp Nr. 2010/15842

Aufhebung einer in Serbien geschlossenen und geschiedenen Ehe einer Deutschen mit einem serbischen Staatsangehörigen

Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Eheaufhebungsantrag einer in Serbien geschlossenen und dort auch geschiedenen Ehe einer Deutschen mit einem serbischen Staatsangehörigen.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Öhringen vom 21.06.2010 (AZ 6 F 96/10) wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Verfahrenswert: 2.000,-- €

Normenkette:

EGBGB Art. 13 Abs. 1; Serbisches Familiengesetz Art. 32; Serbisches Familiengesetz Art. 212; BGB § 1317;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin am 09.02.2002 in Rakovica/Serbien geschlossenen und durch Urteil des Amtsgerichts Belgrad vom 03.07.2006 geschiedenen Ehe.

Der Antragsteller ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist Deutsche. Am 09.02.2002 haben die Beteiligten in Serbien geheiratet. Sie haben nie zusammen gelebt.