FG Köln - Urteil vom 23.05.2008
2 K 757/01
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AuslG § 69 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; AO § 118 ; AO § 157 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1396

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Fiktion der Aufenthaltsgenehmigung nach § 69 Abs. 3 AuslG

FG Köln, Urteil vom 23.05.2008 - Aktenzeichen 2 K 757/01

DRsp Nr. 2008/13804

Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Fiktion der Aufenthaltsgenehmigung nach § 69 Abs. 3 AuslG

1. Zu den Voraussetzungen der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG und den Anforderungen, die nach § 118 AO und § 157 Abs. 1 AO an die Bestimmtheit von Steuerverwaltungsakten zu stellen sind. 2. Für einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 S. 1 EStG reicht eine fingierte Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 EStG aus.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AuslG § 69 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; AO § 118 ; AO § 157 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die fingierte Erlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG im Zeitraum von Februar bis September 2000 zum Bezug von Kindergeld berechtigt.

Der Kläger war pakistanischer Staatbürger. 2002 erhielt er die deutsche Staatsbürgerschaft. Von 1976 bis zum 31. Januar 2000 war er bei der Amerikanischen Botschaft in X als Mitglied des dienstlichen Hauspersonals beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei in seinem Haushalt lebende Kinder, A, geb. 1978, und B, geb. 1985. Im streitigen Zeitraum studierte die Tochter A an der Universität X, während der Sohn B das NN-Gymnasium in Xy besuchte. Der Kläger war bei der CD/S versichert.