BGH - Urteil vom 19.05.2004
XII ZR 270/02
Normen:
ZPO § 310 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 540 Abs. 1 § 547 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1255
FamRZ 2004, 1277
FuR 2005, 128
MDR 2004, 1194
NJW-RR 2004, 1439
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Stuttgart-Canstatt,

Aufhebung einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung

BGH, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen XII ZR 270/02

DRsp Nr. 2004/11294

Aufhebung einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung

»Eine bei Verkündung nicht vollständig abgefaßte Entscheidung gilt als "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist dann auf eine Rüge der Parteien aufzuheben (Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OBG - NJW 1993, 2603).«

Normenkette:

ZPO § 310 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 540 Abs. 1 § 547 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Mai 1999. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den geschuldeten Unterhalt herabgesetzt und Verzugszinsen auch für die Zeit ab dem 1. Juni 2001 zugesprochen.