FG Hessen - Urteil vom 16.01.2008
2 K 623/07
Normen:
FGO § 100 Abs. 3;

Aufhebung eines ablehnenden Kindergeldbescheids wegen Verletzung der Ermittlungspflicht - Kindergeld; Ermittlungspflicht; Polen; EG-Ausländer; Aufhebung

FG Hessen, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 2 K 623/07

DRsp Nr. 2009/10612

Aufhebung eines ablehnenden Kindergeldbescheids wegen Verletzung der Ermittlungspflicht - Kindergeld; Ermittlungspflicht; Polen; EG-Ausländer; Aufhebung

Hat die Kindergeldkasse nicht ermittelt, ob in Polen lebende Kinder eines in Deutschland arbeitenden polnischen Staatsangehörigen die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllen, ist die Behörde ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen, sodass das Gericht berechtigt ist die Verwaltungsentscheidung nach § 100 Abs. 3 FGO aufzuheben.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Kindergeld für seine zwei minderjährigen Kinder in der vollen gesetzlichen Höhe.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat zwei am 04.04.1986 und 28.06.1990 geborene Kinder. Die Ehefrau des Klägers und die Kinder leben in Polen.

Mit Bescheid der Familienkasse vom 11.10.2006 wurde der Kindergeldantrag des Klägers vom 05.01.2006 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung wegen des Fehlens der zur Entscheidung notwenigen Unterlagen nicht möglich sei.