BGH - Beschluß vom 16.12.1987
IVb ZB 68/87
Normen:
BGB § 1767, § 1771 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1771 Satz 1 Aufhebungsantrag 1
BGHZ 103, 12
DRsp I(167)358c
EzFamR BGB § 1771 Nr. 1
FamRZ 1988, 390
JuS 1988, 655
MDR 1988, 393
NJW 1988, 1139
ZblJR 1988, 229

Aufhebung eines Annahmeverhältnisses zu einem volljährigen Kind

BGH, Beschluß vom 16.12.1987 - Aktenzeichen IVb ZB 68/87

DRsp Nr. 1992/2747

Aufhebung eines Annahmeverhältnisses zu einem volljährigen Kind

»a) Die Aufhebung des zu einem volljährigen Kinde begründeten Annahmeverhältnisses aus wichtigem Grund erfordert Anträge sowohl des Annehmenden wie des Angenommenen. b) Haben der Annehmende und der als Volljähriger Angenommene die Annahme als Kind durch gemeinsame Vortäuschung eines bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht, kann das Annahmeverhältnis auch nicht ausnahmsweise allein auf den Antrag des Annehmenden aufgehoben werden.«

Normenkette:

BGB § 1767, § 1771 ;

I. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin sprach mit Beschluß vom 2. Dezember 1982 die Annahme der am 9. Oktober 1958 in Casablanca geborenen Beschwerdegegnerin (künftig: Adoptivtochter), einer marokkanischen Staatsangehörigen, als Kind der am 18. Mai 1938 in Kiel geborenen Beschwerdeführerin (künftig: Adoptivmutter) auf gemeinsamen Antrag der beiden Beteiligten aus. Sie hatten im Annahmeverfahren unter Vortrag von Einzelheiten angegeben, die Annehmende habe die Familie der Angenommenen schon vor 1970 in Marrakesch kennengelernt, sich seitdem regelmäßig bei jährlichen Besuchen besonders um die heranwachsende Adoptivtochter gekümmert und diese schließlich seit Ende 1981 in ihre Wohnung in Berlin aufgenommen. Daraus sei mit den Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis erwachsen.