OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.09.2022
17 UF 198/21
Normen:
ZGB-Türkei Art. 206 Nr. 2 und Nr. 4; VO (EU) 2016/1103 (EuGüVO) Art. 69 Abs. 1; VO (EU) 2016/1103 (EuGüVO) Art. 5 Abs. 1; VO (EU) 2016/1103 (EuGüVO) Art. 5 Abs. 2; VO (EU) 2016/1103 (EuGüVO) Art. 69 Abs. 3; EGBGB a.F. Art. 15; EGBGB a.F. Art. 14; IPRG-Türkei Art. 15 Abs. 1; IPRG-Türkei Art. 15 Abs. 2; BGB § 1385 Nr. 1; BGB § 1386; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZGB-Türkei Art. 202; ZGB-Türkei Art. 225 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1954
Vorinstanzen:
AG Schorndorf, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 515/20

Aufhebung Zugewinngemeinschaft bezüglich Immobilien getrenntlebender EheleuteParallele anhängige Scheidungsverfahren in Deutschland und der TürkeiVoraussetzungen für vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 17 UF 198/21

DRsp Nr. 2023/14065

Aufhebung Zugewinngemeinschaft bezüglich Immobilien getrenntlebender Eheleute Parallele anhängige Scheidungsverfahren in Deutschland und der Türkei Voraussetzungen für vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Bei Altfällen (Heirat bis zum 29.01.2019) ist bei Güterrechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug das anwendbare Güterrecht nach Art. 14 und Art. 15 EGBGB a.F. zu ermitteln. Danach ist vorrangig das Güterrecht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung hatten.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf vom 28.05.2021, Az. 5 F 515/20, in Ziff. 1 - 3 der Entscheidungsformel

abgeändert .

1.

Die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft bezüglich des Wohnhauses in der ... und der Gewerbeimmobilie in der ..., jeweils in ..., ist aufgehoben.

2.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers

zurückgewiesen .

3.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

4.

Der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug wird auf 292.838,00 € festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers

zurückgewiesen .

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 279.262,00 € festgesetzt.