Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - P. vom 5. Oktober 2015 (47 F 172/14) abgeändert.
Dem Kindesvater wird die alleinige elterliche Sorge für das Kind L., geboren am 18. April 2009, übertragen.
Die Anträge der Kindesmutter werden zurückgewiesen.
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