FG München - Gerichtsbescheid vom 24.09.2003
10 K 5131/02
Normen:
EStG § 75 Abs. 1 ; EStG § 76 ; AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; BGB § 394 ; AO § 226 Abs. 4 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Aufrechnung von Kindergeldansprüchen durch die Familienkasse mit noch nicht fälligen Einkommensteuerforderungen des FA gegen den Kläger; Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung; Kindergeld/Aufrechnung mit Forderung des Finanzamtes

FG München, Gerichtsbescheid vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 10 K 5131/02

DRsp Nr. 2003/17345

Aufrechnung von Kindergeldansprüchen durch die Familienkasse mit noch nicht fälligen Einkommensteuerforderungen des FA gegen den Kläger; Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung; Kindergeld/Aufrechnung mit Forderung des Finanzamtes

1. Die Aufrechnungserklärung ist unwirksam, wenn sie vor Fälligkeit der Gegenforderung erfolgt. Der spätere Eintritt der Fälligkeit heilt die Unwirksamkeit nicht (hier: Aufrechnung von fälligen Kindergeldansprüchen durch die Familienkasse mit noch nicht fälligen Einkommensteuerforderungen des Finanzamts). 2. Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung ist durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 75 Abs. 1 ; EStG § 76 ; AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; BGB § 394 ; AO § 226 Abs. 4 ; AO § 218 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Dem Antrag des derzeit in Kroatien wohnenden Klägers vom 3. September 2001 auf nachträgliche Gewährung von Kindergeld gab der Beklagte, das Arbeitsamt ... (Familienkasse), mit Bescheid vom 10. September 2001 statt und setzte für den Zeitraum Juli 1997 bis Juli 1998 Kindergeld in Höhe von 5.720 DM fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.