OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.02.2017
7 UF 2/17
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 806
Vorinstanzen:
AG Korbach, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 254/14

Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz fehlender tragfähiger sozialer Beziehung zwischen den Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 7 UF 2/17

DRsp Nr. 2017/7214

Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz fehlender tragfähiger sozialer Beziehung zwischen den Eltern

Die gemeinsame elterliche Sorge ist trotz fehlender tragfähiger sozialer Beziehung zwischen den Eltern aufrecht zu erhalten, wenn anderenfalls die das Kind betreuende Mutter mit diesem nach Südafrika umziehen könnte und ein vollständiger Abbruch des Kontaktes des Kindes zum Vater droht.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1684;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde, mit der sie sich gegen eine das Sorgerecht und den Umgang betreffende Entscheidung des Familiengerichts wendet.

Die in der Republik X geborene und aufgewachsene Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am … 2010 die Ehe miteinander, aus der ihr am … 2011 geborener Sohn A hervorgegangen ist. Im April 2013 trennten sich die Kindeseltern. A lebt seither im Haushalt seiner Mutter. Die Ehe ist durch familiengerichtlichen Beschluss vom ... Dezember 2014 geschieden worden.