Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist nicht begründet; der Kläger kann von der beklagten Stadt nicht die Zahlung von Schadensersatz verlangen.
I. Als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kommt allein § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es den Bediensteten des städtischen Kindergartens der Beklagten als Amtspflicht obliegt, die ihnen anvertrauten Kinder so zu beaufsichtigen, daß Schäden Dritter möglichst verhütet werden. Im Ergebnis entspricht diese Amtspflicht inhaltlich der allgemeinen Aufsichtspflicht nach § 832 BGB. Damit wird dem Aufsichtspflichtigen jedoch nicht zugleich auch im Rahmen eines Anspruches nach § 839 BGB der Entschuldigungsbeweis des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB auferlegt. Diese Beweisregel kann vorliegend keine Anwendung finden, da die Amtshaftung in § 839 BGB abschließend und selbständig geregelt ist (BGHZ 5, 25).
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