OLG Hamm - Urteil vom 28.07.2003
6 U 15/03
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 847 ; ZPO § 516 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 66/01

Aufsichtspflicht und Aufsichtspflichtverletzung bei Kleinkindern

OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 6 U 15/03

DRsp Nr. 2004/990

Aufsichtspflicht und Aufsichtspflichtverletzung bei Kleinkindern

Ein Kleinkind bedarf ständiger Aufsicht, damit es sich nicht den Gefahren seiner Umgebung aussetzt, die es aufgrund seiner Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen kann. Es muss daher sichergestellt werden, dass das Kleinkind sich nicht unbeaufsichtigt auf ein anderes Grundstück begeben kann.

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 847 ; ZPO § 516 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der damals 15 Monate alte Kläger ist am 19.05.1999, als er für kurze Zeit unbeaufsichtigt war, in den Gartenteich des Grundstücks F-Straße #1 in S gefallen und hat dabei einen schweren Hirnschaden erlitten.

Die Beklagte zu 1) ist die Großmutter des Klägers. Sie hatte es an jenem Tag auf Wunsch der Mutter übernommen, auf den Kläger aufzupassen, und war mit ihm bei dem früheren Beklagten zu 2), ihrem Sohn und Onkel des Klägers, der mit seiner Familie das Hausgrundstück F-Straße #2 bewohnt, zu Besuch.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufsichtspflicht ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung 100.000,00 DM), eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente (Vorstellung 1.000,00 DM) und die Feststellung der materiellen und weiteren immateriellen Schadensersatzpflicht.