OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.06.2013
II-7 UF 45/13
Normen:
§§ 1601 ff BGB; § 64 EStG;
Fundstellen:
FamFR 2013, 488
FamRZ 2014, 567
FuR 2014, 243
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 261 F 183/12

Aufteilung des Kindergeldes bei einem Wechselmodell

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen II-7 UF 45/13

DRsp Nr. 2013/21706

Aufteilung des Kindergeldes bei einem Wechselmodell

Besteht ein echtes Wechselmodell zwischen den Eltern, ist der das Kindergeld beziehende Elternteil verpflichtet, das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil auszugleichen. Eine Anrechnung auf den nach dem Einkommen beider Eltern ermittelten Bedarf des Kindes findet nicht statt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 18.12.2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für seinen Sohn A. Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

- für den Zeitraum Februar bis Oktober 2012 in Höhe von monatlich285,00 EUR abzüglich in den Monaten Juni bis einschließlich August 2012 monatlich gezahlter 285,00 EUR, mithin einen Rückstand von 1.710,00 EUR,

- für die Monate November 2012 bis einschließlich Mai 2013 monatlich in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, mithin monatlich 377,00 EUR, abzüglich in den Monaten Januar bis einschließlich Mai 2013 monatlich gezahlter 377,00 EUR, mithin einen Rückstand von 754,00 EUR, und

- ab Juni 2013 in Höhe von 120 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes.

2.