Auf die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 18.12.2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für seinen Sohn A. Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
- für den Zeitraum Februar bis Oktober 2012 in Höhe von monatlich285,00 EUR abzüglich in den Monaten Juni bis einschließlich August 2012 monatlich gezahlter 285,00 EUR, mithin einen Rückstand von 1.710,00 EUR,
- für die Monate November 2012 bis einschließlich Mai 2013 monatlich in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, mithin monatlich 377,00 EUR, abzüglich in den Monaten Januar bis einschließlich Mai 2013 monatlich gezahlter 377,00 EUR, mithin einen Rückstand von 754,00 EUR, und
- ab Juni 2013 in Höhe von 120 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes.
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