Wichtige Hinweise zur Beratungshilfe
Für die Durchführung des am ... erteilten Beratungs-/Vertretungsauftrags (Nichtzutreffendes streichen!) soll Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang bin ich darauf hingewiesen worden, dass
- bei Antragstellung nach Beginn der
Beratung oder Vertretung der formgerechte, vollständige und mit allen
erforderlichen Belegen versehene Antrag in jedem Fall bis spätestens vier
Wochen nach Beginn der Beratung/Vertretung (Nichtzutreffendes streichen!) beim
zuständigen Amtsgericht eingegangen sein muss, anderenfalls das Gericht den
Antrag ablehnen wird (§
- die Beratungsperson im Fall der Ablehnung
des nachträglichen Antrags auf Gewährung von Beratungshilfe vom Rechtsuchenden
Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen kann, wobei eine etwa
geleistete Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG) auf den Vergütungsanspruch
anzurechnen ist (§
- das Gericht die Bewilligung von Amts wegen
aufheben kann, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt
der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als
ein Jahr vergangen ist (§
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