Auftrag mit Beratungshilfe

Wichtige Hinweise zur Beratungshilfe

Für die Durchführung des am ... erteilten Beratungs-/Vertretungsauftrags (Nichtzutreffendes streichen!) soll Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang bin ich darauf hingewiesen worden, dass

-    bei Antragstellung nach Beginn der Beratung oder Vertretung der formgerechte, voll­ständige und mit allen erforderlichen Belegen versehene Antrag in jedem Fall bis spä­testens vier Wochen nach Beginn der Beratung/Vertretung (Nichtzutreffendes streichen!) beim zuständigen Amtsgericht eingegangen sein muss, anderenfalls das Gericht den Antrag ablehnen wird (§ 4 Abs. 3, 5 BerHG),

-    die Beratungsperson im Fall der Ablehnung des nachträglichen Antrags auf Gewährung von Beratungshilfe vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen kann, wobei eine etwa geleistete Beratungshilfegebühr (Nr. 2500 VV RVG) auf den Vergütungsanspruch anzurechnen ist (§ 8a Abs. 4 BerHG),

-    das Gericht die Bewilligung von Amts wegen aufheben kann, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (§ 6a Abs. 1 BerHG),