OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.06.1998
15 WF 264/98
Normen:
BGB § 1578 § 1610 § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 884
NJW 1998, 3129
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 22.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 631/98

Aufwendungen für den Besuch eines Kindergartens als Mehrbedarf

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.1998 - Aktenzeichen 15 WF 264/98

DRsp Nr. 1999/4812

Aufwendungen für den Besuch eines Kindergartens als Mehrbedarf

1. Da der Besuch eines Kindergartens nach heutiger Auffassung als erzieherisch wünschenswert und für die Entwicklung des Kindes der modernen Kleinfamilie als notwendig angesehen wird, ist der Kindergartenbeitrag grundsätzlich dem angemessenen Unterhalt des § 1610 BGB hinzuzurechnen. Er ist bei dem Kind, bei dem er anfällt, Mehrbedarf, nicht Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 BGB.2. Besteht bereits ein Unterhaltstitel für das Kind, so kann der durch den Kindergartenbeitrag entstehende Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn er nicht schon bei der Festsetzung des bestehenden Titels vorausschauend berücksichtigt wurde oder wenn der Beitrag im Verhältnis zu einem festgesetzten hohen Kindesunterhalt nicht als geringfügig anzusehen ist, also in einer angemessenen Relation zur Höhe des Unterhalts steht.3. In den unteren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle ist der Kindesunterhaltsbedarf wegen der beschränkten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten äußerst knapp bemessen, so daß ein hinzutretender Mehrbedarf durch den Tabellenbedarf nicht mehr abgedeckt werden kann (hier: Mehrbedarf von 57,50 DM als hälftiger Kindergartenbeitrag bei bereits titulierten 275 DM).