BGH - Urteil vom 21.07.1993
2 StR 160/93
Normen:
StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 1993, 3209
NStZ 1994, 32
StV 1994, 480

Ausbeuterische Zuhälterei durch gefühlsmäßige Bindung

BGH, Urteil vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 2 StR 160/93

DRsp Nr. 1993/2480

Ausbeuterische Zuhälterei durch gefühlsmäßige Bindung

»Ausbeuterische Zuhälterei kann auch vorliegen, wenn der Täter durch Täuschung die Prostituierte gefühlsmäßig so an sich bindet, daß sie ihm ihre Einnahmen mit der Folge einer spürbaren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation abliefert.«

Normenkette:

StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und einem Jahr) verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision hat mit der Sachrüge in dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang Erfolg.

I. Das Landgericht hat festgestellt: